OLG München: Limango darf Kundenkonto nicht an Newsletter-Einwilligung koppeln
Wer bei Limango ein Kundenkonto anlegen wollte, bestellte mit demselben Klick den Newsletter. Das OLG München hat das untersagt, der vzbv hat das Urteil jetzt im Volltext veröffentlicht. Was das Gericht entschieden hat und was Onlineshops an ihrer Registrierung prüfen sollten.
Inhalt dieses Artikels
Ein Kundenkonto gibt es nur zusammen mit dem Newsletter: Diese Praxis des Shopping-Clubs Limango hat das Oberlandesgericht München untersagt. Das Urteil vom 23. April 2026 (Az. 29 U 599/24 e) ist seit September bekannt; der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der geklagt hatte, hat es am 5. Oktober 2026 im Volltext veröffentlicht, am 8. Oktober berichtete etailment darüber. In erster Instanz war er vor dem Landgericht München I mit diesem Punkt noch gescheitert. Das Urteil ist nach Angaben des vzbv nicht rechtskräftig.
Was das Gericht entschieden hat
Wer sich bei Limango registrierte, bekam laut vzbv eine E-Mail, in der ein einziger Bestätigungsknopf zugleich die Anmeldung und die Einwilligung in den Newsletter bestätigte. Eine Möglichkeit, das Konto ohne Newsletter freizuschalten, gab es nicht. Im Fußbereich der Mail stand, die Einwilligung lasse sich jederzeit widerrufen.
Das reichte dem Gericht nicht. Eine wirksame Einwilligung nach der DSGVO setze eine freiwillige Entscheidung voraus, und genau die werde durch die Gestaltung der Mail unzulässig beeinträchtigt: Weil die Mitgliedschaft im Shopping-Club von der Zustimmung abhing, hätten Interessenten keine echte Wahl gehabt. Der Hinweis auf den Widerruf ändere daran nichts. Wer erst zustimmen und sich dann über einen Link in einer Werbemail oder per Nachricht an eine gesonderte Adresse wieder abmelden muss, habe einen erheblichen Mehraufwand. Limangos Argument, der Newsletter sei für das Geschäftsmodell notwendig, wies das Gericht zurück: Es sei nicht erkennbar, warum der Verkauf reduzierter Markenware ohne Newsletter unmöglich sein solle.
Nach der Darstellung der IT-Recht Kanzlei stützt sich der Senat auf das Kopplungsverbot in Art. 7 Abs. 4 DSGVO und zieht dazu zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs heran (C-61/19 „Orange România“ und C-252/21 „Meta Platforms“) sowie den Beschluss der Datenschutzkonferenz vom März 2022 zum Gastzugang im Onlinehandel. Die Einwilligungsregeln der DSGVO behandelt das Gericht demnach als Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG. Eine unwirksame Einwilligung kann damit auch wettbewerbsrechtlich angegriffen werden, etwa von Verbänden oder Mitbewerbern.
Was heißt das für Onlineshops
Das Urteil betrifft nicht nur Shopping-Clubs. Jede Registrierung, bei der Konto und Werbeeinwilligung mit einem Klick erledigt werden, steht nach dieser Entscheidung auf dünnem Eis. Drei Punkte lohnen eine Prüfung:
- Bestätigungsmail und Formular trennen. Die Kontoeröffnung muss ohne Newsletter möglich sein, und zwar gleich einfach. Das Double-Opt-in für den Newsletter ist ein eigener Schritt mit eigener Zustimmung, kein Anhängsel der Registrierung.
- Keine Umwege für Verweigerer. Wer keine Werbung will, darf nicht auf eine spätere Abmeldung verwiesen werden. Das Gericht wertet genau das als unzulässigen Mehraufwand.
- Mitgliedermodelle prüfen. Sind Angebote nur für registrierte Mitglieder zugänglich, sollte es laut IT-Recht Kanzlei eine gleichwertige Bestellmöglichkeit ohne Werbeeinwilligung geben. Der wirtschaftliche Nutzen des Newsletters zählt nicht als Erforderlichkeit.
Das wettbewerbsrechtliche Einfallstor macht die Sache für Händler teurer als ein reines Datenschutzproblem: Abmahnungen durch Verbände oder Konkurrenten werden wahrscheinlicher. Wie bequeme Anmeldewege den Datenschutz berühren, zeigt auch unser Beitrag zum Login per Klick.
Hintergrund
Dass Einwilligungen nicht an eine Leistung gekoppelt werden dürfen, die sie nicht braucht, gilt seit 2018 nach der DSGVO. Umstritten war in der Praxis, wie weit das Verbot reicht, wenn ein Geschäftsmodell wie ein Shopping-Club auf Mitgliedschaft und regelmäßigen Angeboten aufbaut. Das Landgericht München I hatte Limango in diesem Punkt noch Recht gegeben, das Oberlandesgericht korrigierte das. Neu ist weniger die Regel als die Klarheit: Ein nachträglicher Widerruf heilt die fehlende Wahl nicht, und ein wirtschaftlicher Vorteil ist keine Notwendigkeit.
Was offen ist
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Ob Limango dagegen vorgeht, geht aus den uns vorliegenden Quellen nicht hervor; eine Stellungnahme des Unternehmens zum Urteil fanden wir nicht. Die Entscheidung betrifft die Kopplung von Kundenkonto und Newsletter in einem Shopping-Club; auf andere Konstellationen lässt sie sich nicht ohne Weiteres übertragen. Wir haben das Urteil selbst nicht im Volltext ausgewertet; die Begründung geben wir nach der Zusammenfassung des vzbv und der Analyse der IT-Recht Kanzlei wieder.
Häufig gestellte Fragen
Ist das Urteil rechtskräftig?
Nein. Der vzbv kennzeichnet das Urteil des OLG München vom 23. April 2026 ausdrücklich als nicht rechtskräftig.
Darf ein Shop den Newsletter überhaupt noch bei der Registrierung anbieten?
Anbieten ja, erzwingen nein. Die Einwilligung muss freiwillig und getrennt von der Kontoeröffnung erteilt werden können; die Registrierung muss ohne Newsletter genauso einfach abschließbar sein.
Reicht ein Hinweis auf das Widerrufsrecht?
Nach dem Urteil nicht. Das Gericht sieht in der nachträglichen Abmeldung einen erheblichen Mehraufwand, der die fehlende Wahl bei der Anmeldung nicht ersetzt.
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