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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Was Onlinehändler jetzt wissen müssen!

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten und verpflichtet Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher, etwa Online-Shops, diese barrierefrei zu gestalten. Betroffene Händler sollten ihre Angebote prüfen und anpassen, um Strafen zu vermeiden und inklusivere Lösungen umzusetzen.

KI-generiertes Symbolbild zu: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Was Onlinehändler jetzt wissen müssen!
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Inhalt dieses Artikels
  1. Warum das Gesetz wichtig ist
  2. Wen betrifft das Gesetz?
  3. Was müssen Onlinehändler jetzt tun?
  4. Welche Ausnahmen gibt es?
  5. Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen?
  6. Fazit: Jetzt handeln!

Der 28. Juni 2025 war ein wichtiger Stichtag für den Onlinehandel: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist an diesem Tag in Kraft getreten. Damit wird eine europäische Richtlinie umgesetzt, die sicherstellen soll, dass Produkte und Dienstleistungen für alle Menschen zugänglich sind – insbesondere für Personen mit Behinderungen.

Warum das Gesetz wichtig ist

Barrierefreiheit ist mehr als nur eine gesetzliche Pflicht – sie ermöglicht Millionen von Menschen einen gleichberechtigten Zugang zu digitalen Angeboten. Webseiten und Apps der vom Gesetz erfassten Angebote müssen seit dem 28. Juni 2025 so gestaltet sein, dass sie von Menschen mit Seh-, Hör- oder motorischen Einschränkungen problemlos genutzt werden können.

Wen betrifft das Gesetz?

Das BFSG gilt für bestimmte Produkte und für bestimmte Dienstleistungen für Verbraucher – dazu gehören Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also auch Online-Shops. Das bedeutet:

  • Online-Shops müssen barrierefreie Benutzeroberflächen bereitstellen.
  • Digitale Inhalte wie AGBs oder Produktbeschreibungen müssen in einer barrierefreien Form vorliegen.
  • Interaktive Elemente, wie Bestellformulare oder Chatbots, müssen für Menschen mit Einschränkungen nutzbar sein.

Unternehmen, die Dienstleistungen ausschließlich für andere Unternehmen (B2B) erbringen, sind von diesen Vorgaben nicht betroffen; für bestimmte Produkte wie Zahlungs- oder Selbstbedienungsterminals gilt das BFSG aber auch im B2B-Geschäft.

Was müssen Onlinehändler jetzt tun?

Die Anforderungen sind umfassend, und die Umsetzung erfordert Zeit. Wer sie noch nicht erfüllt, sollte sich umgehend mit folgenden Maßnahmen befassen:

1. Webseiten und Apps anpassen

Digitale Angebote müssen die Anforderungen der Verordnung zum BFSG erfüllen, also wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein; als technischer Maßstab dienen dabei die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG). Dazu gehören:

  • Alternative Texte für Bilder
  • Untertitel für Videos
  • Strukturierte, leicht verständliche Inhalte
  • Bedienbarkeit per Tastatur

2. Interne Prozesse überarbeiten

Barrierefreiheit endet nicht bei der Technik. Auch interne Prozesse müssen angepasst werden:

  • Schulung der Mitarbeiter zu barrierefreier Kommunikation
  • Anpassung von Vertragsunterlagen und Kundeninformationen
  • Testverfahren zur Sicherstellung der Barrierefreiheit

3. Beratung in Anspruch nehmen

Die Umsetzung barrierefreier Anforderungen ist komplex. Unternehmen sollten daher Fachleute für digitale Barrierefreiheit hinzuziehen, um konforme Lösungen zu entwickeln.

Welche Ausnahmen gibt es?

Es gibt zwei wesentliche Ausnahmen:

  • Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten – weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme –, sind von den Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen; für Produkte gilt diese Ausnahme nicht.
  • Unverhältnismäßige Belastung: Würde die Umsetzung ein Unternehmen unverhältnismäßig belasten, gelten die Anforderungen nur eingeschränkt; das Unternehmen muss das selbst beurteilen, dokumentieren und die Marktüberwachungsbehörde unterrichten.

Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen?

Unternehmen, die die neuen Vorgaben ignorieren, müssen mit empfindlichen Strafen rechnen:

  • Geldbußen von bis zu 100.000 Euro
  • Prüfverfahren durch die Marktüberwachungsbehörden
  • Rechtliche Schritte durch Verbraucherverbände

Fazit: Jetzt handeln!

Das BFSG ist nicht nur eine bürokratische Hürde, sondern eine Chance: Unternehmen, die konsequent barrierefreie Lösungen umsetzen, verbessern nicht nur ihre Reichweite, sondern auch ihre Kundenbindung. Wer die Anforderungen weiterhin nicht erfüllt, riskiert hohe Kosten und Sanktionen.

Also: Jetzt loslegen und die digitale Zukunft inklusiver gestalten!

Korrektur vom 07.10.2026: Die Aussage, das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) trete am 28. Juni 2025 in Kraft und Unternehmen sollten sich frühzeitig bzw. bis 2025 vorbereiten, ist durch Zeitablauf überholt; das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025, und zwar nur für bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher, darunter Online-Shops (§ 1 Abs. 2 und 3 BFSG). In einer früheren Fassung hieß es, das BFSG gelte für alle Anbieter von Produkten und Dienstleistungen im B2C-Bereich und B2B-Unternehmen seien nicht betroffen; richtig ist: Erfasst sind nur die genannten Produkte und Dienstleistungen; reine B2B-Dienstleister sind nicht betroffen, bestimmte Produkte wie Zahlungs- oder Selbstbedienungsterminals aber auch im B2B-Geschäft (§ 1 Abs. 2 Nr. 2, § 2 Nr. 4 BFSG). In einer früheren Fassung hieß es, digitale Angebote müssten den WCAG entsprechen; richtig ist: Die Verordnung zum BFSG verlangt wahrnehmbare, bedienbare, verständliche und robuste Webseiten und Apps (§ 12 Nr. 3 BFSGV), die WCAG dienen als technischer Maßstab, sind aber nicht vorgeschrieben. In einer früheren Fassung hieß es, Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und maximal 2 Millionen Euro Umsatz seien nicht betroffen; richtig ist: Ausgenommen sind nur Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten (weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme), nicht solche, die Produkte bereitstellen (§ 2 Nr. 17, § 3 Abs. 3 BFSG). In einer früheren Fassung hieß es, bei unverhältnismäßig hohen Kosten könne eine Ausnahme beantragt werden; richtig ist: Ein Antragsverfahren gibt es nicht, das Unternehmen beurteilt und dokumentiert die unverhältnismäßige Belastung selbst und unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde (§ 17 BFSG).

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