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Newsletter-Abzocke: Datenschutz als Geschäftsmodell
Der Versand von Newslettern ist für viele Online-Shops ein zentrales Instrument zur Kundenbindung. Doch wer E-Mails ohne ausdrückliche Einwilligung verschickt, verstößt gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die gesetzlichen Vorgaben sind eindeutig: Ohne Einwilligung drohen Abmahnungen oder Bußgelder. Ursprünglich sollen diese Regelungen Verbraucher vor unerwünschter Werbung schützen. In der Praxis hat sich jedoch ein neuer Trend entwickelt, wie Onlinehändler-News berichtet.
Immer häufiger nutzen Einzelpersonen, darunter auch findige Anwälte, jede Gelegenheit, um Shops wegen unrechtmäßig versendeter Newsletter abzumahnen. Sie fordern Schmerzensgeld, pauschale Schadenersatzsummen oder drohen mit Klagen. Dabei steht oft nicht die tatsächliche Betroffenheit im Vordergrund, sondern das gezielte Ausnutzen der Rechtslage, um sich einen lukrativen Nebenverdienst zu verschaffen. Der Aufwand ist gering: Wer regelmäßig online bestellt, muss lediglich sein E-Mail-Postfach kontrollieren, einige Screenshots anfertigen und kann anschließend Forderungen stellen.
- Betroffene reagieren häufig nicht mit einer einfachen Abmeldung, sondern mit rechtlichen Schritten und finanziellen Forderungen.
- Die Verstöße sind zwar real, doch die geforderten Summen stehen oft in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Schaden.
„Es geht dabei nicht um übermäßige Sensibilität, sondern um echte Rechtsverletzungen, die gezielt genutzt werden, um Abmahnungen zu verschicken und pauschalen Schadenersatz geltend zu machen.“ (Onlinehändler-News)
Gesetzliche Grundlage | Konsequenz bei Verstoß |
---|---|
DSGVO & UWG | Abmahnung, Bußgeld, ggf. Schadensersatz |
Infobox: Newsletter ohne Einwilligung können zu Abmahnungen führen. Einzelpersonen und Anwälte nutzen dies zunehmend als Einnahmequelle.
Rechtliche Bewertung: Schadensersatz bei Werbemails
Der Versand von Newslettern ohne ausdrückliche Einwilligung ist ein klarer Verstoß gegen die DSGVO und das UWG. Allerdings führt ein solcher Verstoß nicht automatisch zu einem Anspruch auf Schadensersatz – insbesondere nicht in hohen Summen. Nach der DSGVO muss der Betroffene einen konkreten materiellen oder immateriellen Schaden nachweisen, der durch den Verstoß entstanden ist.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 28. Januar 2025 (Az. VI ZR 109/23) klargestellt, dass der Erhalt einer unerwünschten Werbe-E-Mail allein nicht ausreicht, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Es muss ein konkreter immaterieller Schaden, wie etwa ein Kontrollverlust über personenbezogene Daten oder eine begründete Befürchtung eines solchen Kontrollverlusts, dargelegt werden. Ein einzelner Verstoß durch den Versand eines unbestellten Newsletters reicht in der Regel nicht aus. Erst bei nachweisbarem Schaden, etwa durch wiederholte Verstöße, kann ein Anspruch bestehen.
- Schadensersatzanspruch nur bei nachweisbarem Schaden.
- Einzelne unerwünschte Werbe-E-Mail genügt nicht für einen Anspruch.
- BGH-Urteil vom 28. Januar 2025 (Az. VI ZR 109/23) als maßgebliche Entscheidung.
Infobox: Schadensersatz bei unerwünschten Newslettern ist nur bei konkretem Schaden möglich. Einzelfälle ohne nachweisbaren Schaden führen in der Regel nicht zu einem Anspruch.
Empfehlungen für Händler: Ruhe bewahren und prüfen
Eine Abmahnung wegen unbestellter Newsletter kann einschüchternd wirken, doch vorschnelles Handeln ist nicht ratsam. Die Forderungen sollten stets rechtlich geprüft werden, insbesondere wenn pauschale Schadenersatzsummen oder Schmerzensgeld verlangt werden. Solche Ansprüche sind häufig überzogen und juristisch nicht haltbar.
Händler sollten umgehend intern prüfen, ob die betreffenden Newsletter tatsächlich ohne Einwilligung versendet wurden. Falls ja, müssen die Ursachen identifiziert und die Prozesse angepasst werden – etwa durch technische Nachbesserungen im Anmeldeverfahren oder eine Bereinigung der Verteilerlisten. Ziel ist es, Folgefälle zu vermeiden und weitere Beschwerden zu verhindern. Eine vorschnelle Zahlung sollte vermieden werden, auch wenn eine rechtliche Beratung zunächst teurer erscheint. Es ist ratsam, den Sachverhalt sauber zu dokumentieren und die nächsten Schritte auf fundierter rechtlicher Grundlage zu gehen.
- Forderungen rechtlich prüfen lassen.
- Interne Prozesse und Verteilerlisten kontrollieren.
- Technische Nachbesserungen vornehmen.
- Keine vorschnellen Zahlungen leisten.
Infobox: Händler sollten bei Abmahnungen kühlen Kopf bewahren, rechtliche Beratung einholen und interne Abläufe überprüfen, um weitere Verstöße zu vermeiden.
Quelle: Onlinehändler-News, „Newsletter-Abzocke: Wie aus Datenschutz eine Gelddruckmaschine wird – und wie sich Händler schützen“
Quellen: