BGH-Urteil 2025: Datenschutzerklärung im Online-Handel jetzt abmahnfähig

    07.08.2025 558 mal gelesen

    Datenschutzerklärung im Online-Handel: Neue Abmahnrisiken und rechtliche Klarstellungen

    Seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist die Bereitstellung einer vollständigen und korrekten Datenschutzerklärung für Online-Händler verpflichtend. Im Online-Handel werden zwangsläufig personenbezogene Daten wie Bestelldaten oder E-Mail-Adressen verarbeitet. Verbraucher müssen daher klar und transparent darüber informiert werden, welche Daten zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage verarbeitet werden. Ebenso sind Angaben zur verantwortlichen Stelle sowie zu den Rechten der Betroffenen unerlässlich.

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    Besonders für Händler auf Plattformen wie eBay stellt die Umsetzung eine Herausforderung dar, da dort oft kein eigener Menüpunkt für die Datenschutzerklärung vorgesehen ist. Lange Zeit war zudem umstritten, ob Verstöße gegen die DSGVO überhaupt von Wettbewerbern abgemahnt werden können.

    BGH-Urteil 2025: Abmahnungen bei fehlender Datenschutzerklärung möglich

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Jahr 2025 höchstrichterlich entschieden (Urteil vom 27.03.2025, Az. I ZR 186/17), dass die Informationspflichten der DSGVO, insbesondere nach Art. 12 und 13 DSGVO, als Marktverhaltensregeln einzustufen sind. Ein Verstoß gegen diese Regeln stellt eine unlautere geschäftliche Handlung dar, konkret eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG.

    Fehlt die vorgeschriebene Datenschutzerklärung, wird dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten. Dies berechtigt Mitbewerber gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zur Abmahnung. Auch Verbraucherschutzverbände können auf Unterlassung klagen. Die zuvor umstrittene Frage der Klagebefugnis von Mitbewerbern ist damit für Informationspflichten entschieden: Mitbewerber dürfen DSGVO-Verstöße abmahnen.

    Rechtliche Grundlage Relevante Vorschrift
    Pflicht zur Datenschutzerklärung Art. 12 und 13 DSGVO
    Wettbewerbsrechtliche Regelung § 3a UWG, § 5a UWG
    Klagebefugnis § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG

    Infobox: Seit dem BGH-Urteil vom 27.03.2025 können Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände DSGVO-Verstöße abmahnen, wenn die Datenschutzerklärung fehlt oder unvollständig ist. (Quelle: Anwalt.de)

    Spezialfall eBay: Integration der Datenschutzerklärung

    Da eBay kein separates Feld für die Datenschutzerklärung anbietet, müssen Händler diese in ihre AGB oder Verkäuferinformationen integrieren. Dies ist rechtlich zulässig, solange die Datenschutzerklärung klar erkennbar und abgetrennt ist. Experten empfehlen, einen deutlichen Überschriftstitel „Datenschutzerklärung“ einzufügen und die Erklärung vollständig unter dieser Überschrift abzubilden. Ein kurzer Hinweis vor dem AGB-Text, wie „Hinweis: Im Anschluss an die AGB finden Sie unsere Datenschutzerklärung“, erhöht die Sichtbarkeit.

    • Die Datenschutzerklärung sollte regelmäßig aktualisiert werden, insbesondere bei der Nutzung neuer Tools oder Änderungen bei Löschfristen.
    • Sie muss jederzeit abrufbar sein, etwa über die „Mich-Seite“ oder ein Shop-Profil.
    • Obwohl eBay keine externen Links in Artikelbeschreibungen zulässt, genügt die Anzeige der AGB (inkl. Datenschutzerklärung) bei jedem Angebot den DSGVO-Vorgaben.

    Infobox: Auf eBay ist die Integration der Datenschutzerklärung in die AGB oder Verkäuferinformationen zulässig, solange sie klar erkennbar und abgetrennt ist. (Quelle: Anwalt.de)

    Fehlerhafte Datenschutzerklärung: Ebenfalls abmahnfähig

    Nicht nur das Fehlen, sondern auch eine fehlerhafte Datenschutzerklärung kann abgemahnt werden, sofern die Fehler wesentlich sind. Dies ist der Fall, wenn wichtige Informationen weggelassen werden, etwa die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder der Hinweis auf das Widerspruchsrecht. Ein unvollständiger oder fehlerhafter Datenschutzhinweis kommt einem teilweisen Fehlen gleich und ist abmahnbar.

    Die Abmahnung würde sich auch hier auf § 3a UWG (Verstoß gegen DSGVO als Marktverhaltensregel) bzw. § 5a UWG (Unterdrückung wesentlicher Informationen) stützen. Der BGH betont, dass transparente Datenschutzinformationen im Online-Geschäft zentral sind, damit Nutzer informierte Entscheidungen treffen können.

    Infobox: Auch fehlerhafte oder unvollständige Datenschutzerklärungen sind abmahnfähig, wenn wesentliche Informationen fehlen. (Quelle: Anwalt.de)

    Praxis-Tipp: Rechtssichere Erstellung der Datenschutzerklärung

    Es wird ausdrücklich empfohlen, sich bei der Erstellung der Datenschutzerklärung nicht auf automatische Tools oder generative Textbausteine zu verlassen. Um rechtliche Sicherheit und Vollständigkeit zu gewährleisten, sollte die Erklärung durch eine anwaltliche Stelle oder mit juristisch geprüften Formulierungen erstellt werden. Besonders häufig werden Punkte wie die Nutzung von Tracking-Tools, Newslettern oder Analyse-Diensten vergessen.

    „Verlassen Sie sich bei der Erstellung Ihrer Datenschutzerklärung nicht auf automatische Tools oder generative Textbausteine. Um rechtliche Sicherheit und Vollständigkeit zu gewährleisten, empfehlen wir ausdrücklich die Erstellung durch eine anwaltliche Stelle oder die Verwendung juristisch geprüfter Formulierungen.“ (Quelle: Anwalt.de)

    Infobox: Für rechtliche Sicherheit empfiehlt sich die anwaltliche Erstellung oder Überprüfung der Datenschutzerklärung. (Quelle: Anwalt.de)

    Fazit: Datenschutz als Wettbewerbsfaktor

    Spätestens seit dem BGH-Urteil von 2025 ist klar: Die Datenschutzerklärung ist kein optionaler Baustein, sondern eine zwingende und abmahnfähige Pflicht. Zwar dürfen Mitbewerber nach dem neuen UWG keine Erstattung von Abmahnkosten bei Verstößen gegen Datenschutz-Informationspflichten verlangen, um missbräuchliche Massenabmahnungen einzudämmen. Die Unterlassungsansprüche an sich bleiben jedoch bestehen.

    Online-Händler sollten daher für eine vollständige, korrekte und leicht auffindbare Datenschutzerklärung sorgen, um Abmahnungen zu vermeiden und das Vertrauen der Kunden zu stärken. Es lohnt sich, in diesem Bereich professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.

    Infobox: Die Datenschutzerklärung ist seit 2025 abmahnfähig. Abmahnkosten können zwar nicht verlangt werden, Unterlassungsansprüche bleiben jedoch bestehen. (Quelle: Anwalt.de)

    Quellen:

    Zusammenfassung des Artikels

    Seit dem BGH-Urteil 2025 ist eine vollständige, korrekte und klar erkennbare Datenschutzerklärung für Online-Händler verpflichtend und abmahnfähig. Auch fehlerhafte oder unvollständige Erklärungen können von Mitbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden abgemahnt werden; professionelle rechtliche Unterstützung wird empfohlen.

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