EU verschärft Zollregeln und verändert den grenzüberschreitenden Online-Handel
Die Beiträge zeigen Herausforderungen und Trends in Luftfracht, Onlinehandel, Shopify sowie flexiblen Zahlungsoptionen zur Peak Season.
Inhalt dieses Artikels
- Luftfracht: Planbarkeit statt Abhängigkeit vom Zufall
- Online-Handel: Steuerabzug durch Plattformen ersetzt keine vollständige Buchhaltung
- Shopify: ARK Invest verkauft Anteile trotz operativer Dynamik
- Peak Season: flaconi setzt auf flexible Zahlungsoptionen
- Indien: Flipkart Minutes zieht bei Dark Stores an Amazon Now vorbei
- EU verschärft Zoll für Kleinsendungen aus Drittstaaten
Luftfracht: Planbarkeit statt Abhängigkeit vom Zufall
Die DVZ – Deutsche Verkehrs-Zeitung stellt die Frage, ob ein Geschäftsmodell in der Luftfracht dauerhaft auf Zufällen beruhen kann. Der Titel „Von Zufällen abzuhängen, ist kein Geschäftsmodell für die Luftfracht“ macht deutlich, dass der Beitrag die Abhängigkeit von unplanbaren Entwicklungen kritisch betrachtet.
Der bereitgestellte Inhalt enthält neben dem Titel vor allem Navigations-, Login- und Abonnementinformationen. Konkrete weitere Aussagen, Daten oder Kennzahlen des Artikels sind darin nicht nutzbar enthalten.
Zusammenfassung: Die DVZ thematisiert die fehlende Verlässlichkeit eines Luftfracht-Geschäftsmodells, das von Zufällen abhängig ist. Weitere verwertbare Fakten liegen im bereitgestellten Inhalt nicht vor.
Online-Handel: Steuerabzug durch Plattformen ersetzt keine vollständige Buchhaltung
Vietnam.vn berichtet, dass E-Commerce-Plattformen Steuern im Namen der Verkäufer automatisch einbehalten und abführen können. Daraus entstehe bei vielen Online-Händlern der Eindruck, die Unterstützung durch Buchhalter sei nicht mehr erforderlich.
Der Beitrag betont jedoch, dass die Steuerabführung nur einen Teil der steuerlichen Pflichten abdeckt. Haushalte und Einzelunternehmen müssten ihre Einnahmen weiterhin selbst erfassen, einbehaltene Steuern nachverfolgen, verbleibende Steuerschulden ermitteln und ihre Konten vorschriftsgemäß abrechnen.
Nach Angaben des Artikels müssen Buchhalter Daten aus mehreren Quellen miteinander abgleichen. Dazu gehören die Daten der Plattformen, Banken, Vertriebssoftware und interne Dokumente, um den tatsächlichen Gewinn zu bestimmen.
Als rechtliche Grundlage nennt der Beitrag das Dekret 117/2025/ND-CP sowie das Dekret 68/2026/ND-CP. E-Commerce-Plattformen mit Zahlungsfunktionen müssten demnach jede Transaktion deklarieren und darauf Steuern entrichten. Die Plattform unterstütze bei der Steuererhebung, verwalte aber nicht das gesamte Finanzsystem des Verkäufers.
Die veränderten Anforderungen schaffen laut Vietnam.vn neue Beschäftigungsmöglichkeiten im Bereich der Buchhaltungsdienstleistungen für Online-Unternehmen und der E-Commerce-Steuerberatung. Als mögliche Tätigkeitsfelder für Absolventen werden allgemeine Buchhaltung, interne Revision, internes Controlling, Steuerberatung sowie Finanz- und Banktätigkeiten genannt. Ebenso sei die Eröffnung eines eigenen Buchhaltungsbüros möglich.
Der Beitrag stellt außerdem das Rechnungswesen-Programm der Van Lang University vor. Dieses orientiere sich an den internationalen AUN-QA-Standards und der nationalen MOET-Akkreditierung und integriere ACCA/IFRS. Studierende würden ab dem ersten Studienjahr bei der Vorbereitung auf die ACCA/CPA-Zertifizierungsprüfungen unterstützt, im Umgang mit Buchhaltungssoftware geschult und durch Praktika auf den Beruf vorbereitet.
Im ersten Studienjahr umfasst das Programm laut Artikel das Modul „Besteuerung in der digitalen Wirtschaft“ sowie Grundlagen in Buchhaltungsprinzipien, Datenbankmanagement, angewandter Statistik und Google Sheets. Im zweiten und dritten Jahr folgen Steuerbuchhaltung, ERP-Systeme mit AMIS, Datenanalyse und Blockchain.
Mit Simulationsmodulen und digitalen Werkzeugen sollen die Studierenden Finanzwissen, Risikomanagement und Kenntnisse in Buchhaltungssoftware erwerben. Zusätzlich gehe es um Data Storytelling und darum, Zahlen in Entwicklungsstrategien zu übersetzen.
Zusammenfassung: Plattformen können Steuern einbehalten und abführen, übernehmen aber nicht die gesamte Rechnungslegung. Online-Händler müssen Einnahmen, Steuerdaten und Konten weiterhin nachvollziehen; zugleich entstehen neue Aufgaben für Buchhaltungs- und Steuerexperten.
Shopify: ARK Invest verkauft Anteile trotz operativer Dynamik
boerse-global.de berichtet über einen Verkauf von Shopify-Anteilen durch ARK Invest. Gleichzeitig verweist der Beitrag auf das Wachstum des Unternehmens im zweiten Quartal, den Ausbau von Künstlicher Intelligenz und Payments sowie Belastungen durch das makroökonomische Umfeld.
Die kanadische Wirtschaft verlor laut dem Artikel 42.000 Arbeitsplätze. Das habe Sorgen über die Konsumkraft und das Wachstum im Kernmarkt von Shopify ausgelöst. Zusätzlich belasteten Diskussionen über mögliche Zölle die Stimmung bei kanadischen Einzelhandels- und Technologieplattformen.
ARK Invest veräußerte Ende August Shopify-Anteile im Wert von rund 11,43 Millionen US-Dollar. Der Beitrag weist darauf hin, dass solche Umschichtungen prominenter Wachstumsinvestoren am Markt aufmerksam beobachtet werden, auch wenn sie Teil einer umfassenderen Portfoliostrategie sein können.
Die Aktie weist laut boerse-global.de seit Jahresbeginn ein Minus von 12 % auf. Die Royal Bank of Canada bestätigte am 26. August ihre Einstufung mit „Outperform“ und hob das Kursziel auf 180,00 US-Dollar an.
Rosenblatt Securities startete am 20. August die Beobachtung der Aktie mit einer Kaufempfehlung und einem Kursziel von 175 US-Dollar. Nach Einschätzung des Analysten Scott Devitt seien Befürchtungen einer möglichen Disruption durch Künstliche Intelligenz übertrieben. Shopify sei durch Kooperationen wie das gemeinsam mit Google entwickelte Universal Commerce Protocol für neue Formen des automatisierten Handels, den sogenannten „Agentic Commerce“, gut aufgestellt.
Phillip Securities stufte die Aktie am 17. August bei einem erhöhten Kursziel von 170 US-Dollar auf „Accumulate“ herab. Als Begründung wird im Beitrag die nach vorangegangenen Kurssteigerungen bereits ambitionierte Bewertung genannt.
| Kennzahl | Angabe |
|---|---|
| Umsatzwachstum im zweiten Quartal 2026 | 34 % |
| Umsatz im zweiten Quartal 2026 | 3,58 Milliarden US-Dollar |
| Wachstum des Bruttowarenvolumens | 32 % |
| Bruttowarenvolumen | 115,6 Milliarden US-Dollar |
| Operative Ausgaben | 34 % des Umsatzes |
| Shopify-Payments-Penetration | 68 % des globalen GMV |
| Wachstum des Shop-Pay-Volumens | 53 % |
| Aktienkurs am Freitag | 124,84 € |
| Abstand zum 52-Wochen-Hoch | 20 % |
Operativ stieg der Umsatz im zweiten Quartal 2026 um 34 % auf 3,58 Milliarden US-Dollar. Das Bruttowarenvolumen legte um 32 % auf 115,6 Milliarden US-Dollar zu. Die operativen Ausgaben sanken auf 34 % des Umsatzes, was laut Beitrag einer Verbesserung um fast vier Prozentpunkte gegenüber dem Vorjahr entspricht.
Auch Shopify Payments gewann an Bedeutung. Die Penetrationsrate erreichte 68 % des globalen GMV, während das Volumen von Shop Pay um 53 % wuchs. Die Zahl der täglich aktiven Händler, die den KI-Assistenten „Sidekick“ nutzen, habe sich im Vorjahresvergleich mehr als verdreifacht.
Der Kurs lag am Freitag bei 124,84 € und damit aktuell 20 % unter dem 52-Wochen-Hoch vom Oktober des Vorjahres. Detaillierte Einblicke in die weitere Geschäftsentwicklung werden für den 22. Oktober 2026 erwartet, wenn Shopify voraussichtlich die Zahlen für das dritte Quartal vorlegt.
Zusammenfassung: Shopify verbindet starkes operatives Wachstum mit einem Ausbau von Payments und KI. Gleichzeitig belasten der Verlust von 42.000 Arbeitsplätzen in Kanada, mögliche Zölle und der Verkauf von Anteilen durch ARK Invest die Marktstimmung.
Peak Season: flaconi setzt auf flexible Zahlungsoptionen
Das e-commerce magazin berichtet über die Zusammenarbeit von flaconi und Riverty. Ziel sei ein stabiler Checkout mit flexiblen Zahlungsoptionen während besonders nachfragestarker Phasen wie Black Friday und dem Weihnachtsgeschäft.
Flaconi bietet als Online-Shop für Beauty- und Drogerieprodukte ein Sortiment von Parfüm und Hautpflege bis hin zu Make-up und Wellness-Produkten an. Gerade während der Feiertage würden Kundinnen und Kunden höherpreisige Produkte wie Geschenksets, Premium-Düfte oder hochwertige Hautpflegeprodukte kaufen.
Der Beitrag stellt den Checkout als wichtigen Bestandteil des Einkaufserlebnisses heraus. Flexible Zahlungsoptionen könnten das Vertrauen stärken, Kaufabbrüche reduzieren und zu einem positiven Kauferlebnis beitragen.
Flaconi integrierte im Oktober 2024 die Zahlungslösungen von Riverty. Dazu gehören Rechnungskauf, Lastschrift und Ratenzahlung. Die Einbindung erfolgte über die bestehende Zahlungsinfrastruktur und war laut Beitrag ohne größere technische Anpassungen möglich.
Der Zeitpunkt der Einführung sei bewusst gewählt worden, da die Wochen vor dem Black Friday zu den geschäftskritischsten Phasen im E-Commerce gehören. Die Unternehmen stimmten sich eng ab und konzentrierten sich auf Stabilität und Performance, damit die neue Zahlungslösung auch unter hoher Belastung zuverlässig funktioniert.
Nach Angaben des e-commerce magazins konnte flaconi mit den neuen Zahlarten während des gesamten Black-Friday- und Weihnachtsgeschäfts ein stabiles und flexibles Checkout-Erlebnis anbieten. Die Möglichkeit, selbst zu wählen, wie und wann bezahlt wird, werde von den Kundinnen und Kunden angenommen und stärke das Vertrauen in die Marke.
Die Zusammenarbeit soll außerdem die weiteren Wachstumspläne von flaconi unterstützen. Während das Unternehmen in neue Märkte expandiert und das Einkaufserlebnis weiterentwickelt, bleiben zuverlässige und flexible Payment-Lösungen laut Beitrag ein wichtiger Bestandteil der Customer Experience.
Zusammenfassung: Flaconi setzt seit Oktober 2024 auf Rechnungskauf, Lastschrift und Ratenzahlung von Riverty. Die Lösung soll auch in der Peak Season Stabilität, Zahlungsflexibilität und ein vertrauensvolles Einkaufserlebnis ermöglichen.
Indien: Flipkart Minutes zieht bei Dark Stores an Amazon Now vorbei
etailment berichtet, dass Flipkart Minutes im indischen Quick Commerce bei Infrastruktur und Nutzeraktivierung vor Amazon Now liegt. Flipkart Minutes betreibe über 1.000 Dark Stores in 120 bis 130 Städten, während Amazon Now auf 500 bis 600 Dark Stores in elf Städten komme.
Auch bei der Aktivierung innerhalb der Plattform zeige sich ein deutlicher Abstand. In den Städten, in denen der Dienst verfügbar ist, nutzten 40 bis 45 Prozent der Flipkart-Besucher Minutes. Amazon Now aktiviere dagegen weniger als 10 Prozent seiner 60 bis 70 Mio. App-Stammkunden.
| Anbieter | Dark Stores | Städte | Weitere Angabe |
|---|---|---|---|
| Flipkart Minutes | über 1.000 | 120 bis 130 | 40 bis 45 Prozent der Flipkart-Besucher nutzen Minutes |
| Amazon Now | 500 bis 600 | elf | weniger als 10 Prozent der 60 bis 70 Mio. App-Stammkunden aktiviert |
| Blinkit | 2.443 | nicht angegeben | Marktführer |
Der Bericht verweist auf die Bedeutung der Dark Stores für das Quick-Commerce-Modell. Die lokalen Lagerstandorte ermöglichen kurze Lieferzeiten und zeigen, wie viele Liefergebiete ein Anbieter tatsächlich abdecken kann. Neben der Zahl der Standorte seien auch verfügbare Waren und belastbare Bestände entscheidend.
Bei Amazon Now stocke der Ausbau laut etailment wegen Lager- und Bestandsproblemen. Quick Commerce benötige verfügbare Waren, gut gesteuerte lokale Lagerpunkte und eine zuverlässige operative Taktung. Wenn Lagerkapazitäten und Bestandssicherheit nicht im gleichen Tempo wachsen, könne dies die Expansion in weitere Städte bremsen.
Trotz des Vorsprungs gegenüber Amazon bleibt Flipkart Minutes hinter Blinkit zurück. Blinkit sei mit 2.443 Dark Stores weiterhin der Marktführer im indischen Quick Commerce.
Damit ergibt sich laut etailment ein gestuftes Wettbewerbsbild: Flipkart Minutes überholt Amazon Now bei Reichweite, Infrastruktur und Nutzeraktivierung, erreicht aber noch nicht die Infrastrukturgröße von Blinkit. Flipkart müsse seine hohe Aktivierung in den 120 bis 130 Städten festigen, während Amazon vor allem seine Lager- und Bestandsprobleme lösen müsse.
Zusammenfassung: Flipkart Minutes betreibt über 1.000 Dark Stores in 120 bis 130 Städten und aktiviert 40 bis 45 Prozent der Flipkart-Besucher. Amazon Now liegt bei 500 bis 600 Dark Stores in elf Städten; Blinkit bleibt mit 2.443 Dark Stores Marktführer.
EU verschärft Zoll für Kleinsendungen aus Drittstaaten
boerse-express.com berichtet über neue Zollbestimmungen der Europäischen Union für den Online-Handel. Seit dem 1. Juli 2026 gilt für Waren aus Drittstaaten in Sendungen mit einem Sachwert von insgesamt bis zu 150 Euro ein Pauschalzoll von 3 Euro pro Ware, sofern die Einfuhr über das IOSS-Verfahren abgewickelt wird oder die Waren in einer Postsendung enthalten sind.
Die Regelung beruht laut Beitrag auf der Verordnung 2026/382 und ist zunächst bis zum 1. Juli 2028 befristet. Sie richtet sich insbesondere gegen die stark gewachsenen grenzüberschreitenden E-Commerce-Sendungen.
Die Verordnung 2026/382 selbst macht Plattformen nicht zu Einführern. Erst nach dem neuen Zollkodex der Union (Verordnung (EU) 2026/2108), der grundsätzlich ab dem 21. September 2027 gilt, können auch Plattformbetreiber wie Shein, Temu und Amazon, soweit sie Fernverkäufe erleichtern, als Einführer im Rahmen von Fernverkäufen gelten. Als Einführer müssen sie dann unter anderem die Entrichtung der Zölle gewährleisten und sicherstellen, dass die Waren den einschlägigen Vorschriften entsprechen.
Die Durchführungsverordnung 2026/1200 regelt die operativen Verfahren. Dazu gehören die Hinterlegung von Sammelgarantien und die Festlegung der Zuständigkeit am Bestimmungsort. Zusätzlich wurden neue Zollcodes wie F53 und der Präferenzcode 5 eingeführt; der bisherige Code C07 wurde gestrichen.
Hintergrund ist laut den Erwägungsgründen der Verordnung 2026/382, dass die bisherige Zollbefreiung für Waren bis 150 Euro systematisch durch Unterbewertung und künstliche Aufteilung von Sendungen missbraucht wurde. Ziel ist es, die Einfuhrvorschriften auch bei kleinteiligen Bestellungen wirksam anzuwenden.
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Pauschalzoll | 3 Euro pro Ware |
| Warenwertgrenze | Sachwert der Sendung bis zu 150 Euro (nur bei Einfuhr über IOSS oder per Postsendung) |
| Geltungsbeginn | 1. Juli 2026 |
| Befristung | 1. Juli 2028 |
| Rückgang der Importe kleiner Pakete im Juli 2026 gegenüber Juni | 30 bis 40 % |
| Rückgang bei Temu | 50 % |
| Rückgang bei AliExpress | 37 % |
| Rückgang bei Shein | 15 % |
Die französische Zollbehörde verzeichnete im Juli 2026 einen deutlichen Rückgang beim Import kleiner Pakete. Im Vergleich zum Juni sank das Volumen um insgesamt 30 bis 40 %. Bei Temu betrug der Rückgang 50 %, bei AliExpress 37 % und bei Shein 15 %.
Temu begann im Juli 2026 damit, rund 80 % seiner Bestellungen in Lager innerhalb der Europäischen Union zu verlagern. Damit soll die Belastung durch die Zollhürden an den Außengrenzen reduziert werden.
Die Größenordnung des Warenstroms wird durch Zahlen aus dem Jahr 2025 verdeutlicht. In diesem Jahr wurden innerhalb der EU rund 6 Milliarden Pakete versendet; über 90 % dieser Sendungen stammten aus China. Für die Kontrolle der Warenströme sind aktuell rund 84.000 Zollbeamte im Einsatz.
Zusätzlich zum Pauschalzoll sieht der neue Zollkodex eine Bearbeitungsgebühr der Union in Höhe eines festen Betrags pro Warenposition für Waren vor, die im Fernverkauf aus Drittstaaten eingeführt werden. Sie gilt ab zehn Tagen nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts, mit dem die EU-Kommission ihre Höhe festlegt. Bei systematischen Verstößen im Fernverkauf sieht der Zollkodex ab dem 21. September 2027 finanzielle Sanktionen von mindestens 1 bis zu 4 %, bei weiteren systematischen Verstößen innerhalb von sechs Monaten von mindestens 3 bis zu 6 % des Werts der in den vorangegangenen zwölf Monaten eingeführten Waren vor.
Österreich führt parallel eine nationale Paketsteuer ein. Ab dem 1. Oktober 2026 beträgt sie 2 Euro pro Paket. Betroffen sind Online-Händler mit einem Jahresumsatz von mehr als 100 Millionen Euro in Österreich.
Langfristig setzt die EU laut boerse-express.com auf eine zentralisierte und digitalisierte Zollverwaltung. Für 2027 ist die Aufnahme der Arbeit einer neuen EU-Zollbehörde im französischen Lille vorgesehen. Der „EU Customs Data Hub“ soll 2028 in Betrieb genommen werden.
Zusammenfassung: Seit dem 1. Juli 2026 gilt für Waren in Kleinsendungen mit einem Sachwert von bis zu 150 Euro, die über IOSS oder per Post eingeführt werden, ein Pauschalzoll von 3 Euro pro Ware. Die Importe kleiner Pakete gingen im Juli zurück; zugleich verlagern Plattformen Bestellungen in EU-Lager und der neue Zollkodex sieht eine weitere Bearbeitungsgebühr sowie eine digitalisierte Zollverwaltung vor.
Quellen:
- Von Zufällen abzuhängen, ist kein Geschäftsmodell für die Luftfracht (öffnet in neuem Fenster)
- E-Commerce-Plattformen ziehen Steuern ab: Brauchen Online-Händler also überhaupt noch einen Steuerberater? (öffnet in neuem Fenster)
- Shopify Aktie: ARK Invest verkauft Anteile (öffnet in neuem Fenster)
- Zuverlässige Payments für die Peak Season (öffnet in neuem Fenster)
- Flipkart überholt Amazon: über 1.000 Dark Stores in Indien (öffnet in neuem Fenster)
- E-Commerce-Zoll: 3 Euro Gebühr auf Kleinsendungen seit Juli (öffnet in neuem Fenster)
Korrektur vom 07.10.2026: In einer früheren Fassung hieß es, für Waren aus Drittstaaten mit einem Wert von bis zu 150 Euro gelte ein Pauschalzoll von 3 Euro pro Warengruppe; richtig ist, dass Art. 2 der Verordnung (EU) 2026/382 einen Zoll von 3 Euro pro Ware in Sendungen mit einem Sachwert von insgesamt höchstens 150 Euro vorsieht, sofern die Einfuhr über das IOSS-Verfahren abgewickelt wird oder die Waren in einer Postsendung enthalten sind. In einer früheren Fassung hieß es, Plattformbetreiber wie Shein, Temu und Amazon gälten im Rahmen der neuen Regelung als Einführer; richtig ist, dass die Verordnung (EU) 2026/382 keine solche Regel enthält und erst der neue Zollkodex der Union (Verordnung (EU) 2026/2108, Art. 5 Nr. 14, Art. 27 Abs. 2), der grundsätzlich ab dem 21. September 2027 gilt (Art. 287 Abs. 2), auch Personen, die Fernverkäufe erleichtern, als Einführer im Rahmen von Fernverkäufen erfasst. Die Aussage, die Regelungen enthielten Maßnahmen gegen eine künstliche Aufsplittung von Sendungen, ließ sich nicht hinreichend belegen und wurde gestrichen; die Verordnung (EU) 2026/382 nennt die künstliche Aufteilung von Sendungen nur in ihren Erwägungsgründen als Anlass. Die Angabe, die EU plane bis zum 1. November 2026 eine weitere Bearbeitungsgebühr, ist durch Zeitablauf überholt; seit dem 20. September 2026 ist die Verordnung (EU) 2026/2108 in Kraft, nach deren Art. 20 Abs. 2 eine Bearbeitungsgebühr der Union pro Warenposition für Fernverkäufe erhoben wird, und zwar ab zehn Tagen nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts zur Festlegung ihrer Höhe (Art. 287 Abs. 4). Die Aussage, diskutiert werde eine „Union Handling Fee“ von 2 Euro, ließ sich nicht hinreichend belegen und wurde gestrichen. In einer früheren Fassung hieß es, bei Verstößen gegen die Zollregelungen könnten Sanktionen bis zu 6 % des Wareneinfuhrwerts betragen; richtig ist, dass Art. 276 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EU) 2026/2108 ab dem 21. September 2027 bei systematischen Verstößen im Fernverkauf Sanktionen von mindestens 1 bis zu 4 % und bei weiteren systematischen Verstößen innerhalb von sechs Monaten von mindestens 3 bis zu 6 % des Gesamtwerts der in den vorangegangenen zwölf Monaten eingeführten Waren vorsieht. Die Aussage, die österreichische Paketsteuer steige unter Einbeziehung der Umsatzsteuer auf bis zu 2,40 Euro, ließ sich nicht hinreichend belegen und wurde gestrichen.
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