Einführung: Warum ist Datenschutz bei der Angebotserstellung wichtig?
Datenschutz ist längst kein optionales Thema mehr, sondern eine zentrale Verantwortung für Unternehmen – auch bei der Angebotserstellung. Warum? Weil hier oft sensible personenbezogene Daten verarbeitet werden, wie Namen, Adressen oder sogar Zahlungsinformationen. Diese Daten sind nicht nur wertvoll, sondern auch schützenswert. Ein Verstoß gegen Datenschutzrichtlinien kann nicht nur rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sondern auch das Vertrauen der Kunden nachhaltig beschädigen.
Gerade in der Phase der Angebotserstellung, in der potenzielle Kunden oft zum ersten Mal mit Ihrem Unternehmen in Kontakt treten, ist ein transparenter und sicherer Umgang mit Daten entscheidend. Ein datenschutzkonformer Prozess zeigt Professionalität und schafft Vertrauen – zwei Faktoren, die im Wettbewerb entscheidend sein können. Zudem bietet ein durchdachter Datenschutz nicht nur Schutz vor Strafen, sondern auch eine Chance, sich als verantwortungsbewusstes Unternehmen zu positionieren.
Welche Kundendaten werden bei der Angebotserstellung verarbeitet?
Bei der Angebotserstellung werden in der Regel verschiedene personenbezogene Daten verarbeitet, die für die Erstellung eines individuellen Angebots notwendig sind. Diese Daten können je nach Branche und Art des Angebots variieren, doch einige grundlegende Informationen sind fast immer erforderlich.
- Name und Kontaktdaten: Dazu gehören der vollständige Name, die Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Kunden. Diese Daten sind essenziell, um das Angebot korrekt zuzustellen und bei Rückfragen Kontakt aufzunehmen.
- Firmendaten: Im B2B-Bereich werden häufig zusätzliche Informationen wie der Firmenname, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Position des Ansprechpartners benötigt.
- Projekt- oder Produktdetails: Angaben zum gewünschten Produkt oder zur Dienstleistung, wie z. B. Spezifikationen, Mengen oder besondere Anforderungen, sind ebenfalls Teil der Datenverarbeitung.
- Finanzdaten: In manchen Fällen können auch Zahlungsinformationen oder Bonitätsdaten abgefragt werden, insbesondere wenn das Angebot mit einer Finanzierung oder Zahlungsvereinbarung verbunden ist.
Wichtig ist, dass Unternehmen nur die Daten erheben, die tatsächlich für die Angebotserstellung notwendig sind. Diese Praxis entspricht dem Grundsatz der Datensparsamkeit gemäß der DSGVO. Zusätzliche Daten, die nicht unmittelbar relevant sind, sollten vermieden werden, um das Risiko einer Datenschutzverletzung zu minimieren.
Rechtliche Grundlagen: Datenschutzanforderungen bei der Angebotserstellung
Die rechtlichen Grundlagen für den Datenschutz bei der Angebotserstellung sind vor allem in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Diese Gesetze legen fest, wie personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen und welche Maßnahmen Unternehmen ergreifen müssen, um die Rechte der Betroffenen zu schützen.
Ein zentraler Punkt ist die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung. Nach Art. 6 DSGVO darf die Verarbeitung personenbezogener Daten nur erfolgen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- Die Verarbeitung ist zur Erfüllung eines Vertrags oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich (z. B. zur Erstellung eines Angebots).
- Es liegt eine Einwilligung der betroffenen Person vor.
- Es besteht ein berechtigtes Interesse des Unternehmens, das die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person nicht überwiegt.
Zusätzlich schreibt Art. 32 DSGVO vor, dass Unternehmen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen treffen müssen, um die Sicherheit der verarbeiteten Daten zu gewährleisten. Dazu gehören unter anderem:
- Verschlüsselung der Daten während der Übertragung und Speicherung.
- Regelmäßige Schulungen der Mitarbeiter im Umgang mit personenbezogenen Daten.
- Einrichtung von Zugriffsbeschränkungen, damit nur autorisierte Personen auf die Daten zugreifen können.
Unternehmen sind außerdem verpflichtet, die betroffenen Personen über die Verarbeitung ihrer Daten zu informieren. Dies erfolgt in der Regel durch eine Datenschutzerklärung, die transparent darlegt, welche Daten erhoben werden, zu welchem Zweck und wie lange sie gespeichert bleiben.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Rechenschaftspflicht (Art. 5 Abs. 2 DSGVO). Unternehmen müssen jederzeit nachweisen können, dass sie die Datenschutzvorschriften einhalten. Dies erfordert eine sorgfältige Dokumentation aller Verarbeitungstätigkeiten, insbesondere bei der Angebotserstellung.
Die Rechte der Betroffenen: DSGVO im Angebotsprozess umsetzen
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) räumt betroffenen Personen umfassende Rechte ein, die auch im Rahmen der Angebotserstellung beachtet werden müssen. Unternehmen sind verpflichtet, diese Rechte aktiv zu wahren und entsprechende Prozesse zu implementieren, um den Anforderungen gerecht zu werden. Aber was bedeutet das konkret?
1. Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO): Kunden können jederzeit verlangen, dass sie über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten informiert werden. Dies umfasst Details wie die Art der Daten, den Verarbeitungszweck und die geplante Speicherdauer. Unternehmen sollten daher klare und leicht zugängliche Prozesse schaffen, um solche Anfragen schnell und vollständig zu beantworten.
2. Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO): Falls ein Kunde feststellt, dass seine Daten fehlerhaft oder unvollständig sind, hat er das Recht, eine Korrektur zu verlangen. Unternehmen müssen sicherstellen, dass solche Änderungen zeitnah umgesetzt werden, um die Datenqualität zu gewährleisten.
3. Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO): Auch bekannt als das „Recht auf Vergessenwerden“, erlaubt es Kunden, die Löschung ihrer Daten zu verlangen, wenn diese für den ursprünglichen Zweck nicht mehr benötigt werden. Dies ist besonders relevant, wenn ein Angebot nicht angenommen wurde und keine rechtlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.
4. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO): Kunden können verlangen, dass ihre Daten nur eingeschränkt verarbeitet werden, beispielsweise wenn die Richtigkeit der Daten angezweifelt wird. In solchen Fällen dürfen die Daten zwar gespeichert, aber nicht weiterverarbeitet werden.
5. Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO): Kunden können verlangen, dass ihre Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden. Dies kann beispielsweise dann relevant sein, wenn ein Kunde ein Angebot von einem anderen Anbieter einholen möchte.
Um diese Rechte im Angebotsprozess umzusetzen, sollten Unternehmen klare Verantwortlichkeiten definieren und ihre Mitarbeiter entsprechend schulen. Außerdem ist es ratsam, eine zentrale Anlaufstelle für Datenschutzanfragen einzurichten, um die Bearbeitung effizient und kundenfreundlich zu gestalten.
Wie gestaltet man eine datenschutzkonforme Einwilligung und Datenschutzerklärung?
Eine datenschutzkonforme Einwilligung und Datenschutzerklärung sind essenziell, um die Anforderungen der DSGVO zu erfüllen und das Vertrauen der Kunden zu stärken. Beide Dokumente müssen klar, verständlich und transparent gestaltet sein, damit Kunden genau wissen, was mit ihren Daten geschieht. Doch wie geht man dabei vor?
Einwilligung: Die Einwilligung des Kunden zur Verarbeitung personenbezogener Daten muss freiwillig, spezifisch und informiert erfolgen. Das bedeutet, dass der Kunde genau verstehen muss, wofür er seine Zustimmung gibt. Hier sind die wichtigsten Punkte:
- Klarheit: Die Einwilligungserklärung sollte in einfacher Sprache verfasst sein, ohne juristische Fachbegriffe oder unklare Formulierungen.
- Freiwilligkeit: Kunden dürfen nicht gezwungen werden, ihre Einwilligung zu erteilen. Es muss immer eine echte Wahlmöglichkeit bestehen.
- Granularität: Wenn mehrere Verarbeitungszwecke vorliegen (z. B. Angebotserstellung und Marketing), sollte der Kunde für jeden Zweck separat zustimmen können.
- Widerrufsmöglichkeit: Kunden müssen jederzeit die Möglichkeit haben, ihre Einwilligung zu widerrufen. Dies sollte genauso einfach sein wie die Erteilung der Einwilligung.
Datenschutzerklärung: Die Datenschutzerklärung informiert den Kunden darüber, wie seine Daten verarbeitet werden. Sie muss leicht zugänglich sein, beispielsweise auf der Website oder als Anhang zum Angebot. Folgende Inhalte sind dabei unverzichtbar:
- Verantwortlicher: Name und Kontaktdaten des Unternehmens sowie gegebenenfalls des Datenschutzbeauftragten.
- Zweck und Rechtsgrundlage: Eine detaillierte Beschreibung, warum die Daten erhoben werden (z. B. zur Angebotserstellung) und auf welcher rechtlichen Grundlage dies geschieht.
- Speicherdauer: Angabe, wie lange die Daten gespeichert werden und wann sie gelöscht werden.
- Rechte der Betroffenen: Hinweis auf die Rechte der Kunden, wie Auskunft, Berichtigung, Löschung und Widerspruch.
- Datenweitergabe: Information darüber, ob und an wen die Daten weitergegeben werden (z. B. an externe Dienstleister).
Ein häufiger Fehler ist es, Einwilligungen und Datenschutzerklärungen zu allgemein oder zu komplex zu gestalten. Beide Dokumente sollten individuell auf die Prozesse des Unternehmens abgestimmt sein und regelmäßig aktualisiert werden, um neuen rechtlichen Anforderungen zu entsprechen.
Technische und organisatorische Maßnahmen für den Datenschutz
Um den Datenschutz bei der Angebotserstellung sicherzustellen, sind technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) unerlässlich. Diese Maßnahmen dienen dazu, personenbezogene Daten vor unbefugtem Zugriff, Verlust oder Missbrauch zu schützen. Dabei müssen Unternehmen sowohl die IT-Sicherheit als auch interne Prozesse optimieren. Hier sind die wichtigsten Ansätze:
- Verschlüsselung: Alle personenbezogenen Daten sollten sowohl bei der Übertragung (z. B. per E-Mail) als auch bei der Speicherung verschlüsselt werden. Dies minimiert das Risiko, dass sensible Informationen in falsche Hände geraten.
- Zugriffsmanagement: Der Zugriff auf Kundendaten sollte strikt reglementiert sein. Nur autorisierte Mitarbeiter, die direkt mit der Angebotserstellung betraut sind, sollten Zugriff erhalten. Eine Zwei-Faktor-Authentifizierung kann hier zusätzliche Sicherheit bieten.
- Regelmäßige Backups: Datenverluste können durch regelmäßige Backups verhindert werden. Diese sollten sicher aufbewahrt und ebenfalls verschlüsselt werden.
- Protokollierung: Alle Zugriffe auf personenbezogene Daten sollten protokolliert werden. Dies hilft, potenzielle Sicherheitsvorfälle zu erkennen und nachzuverfolgen.
- Schulungen: Mitarbeiter müssen regelmäßig geschult werden, um ein Bewusstsein für Datenschutzrisiken zu schaffen. Themen wie Phishing, sichere Passwörter und der Umgang mit Kundendaten sollten dabei im Fokus stehen.
Organisatorisch sollten Unternehmen klare Richtlinien und Prozesse für den Umgang mit personenbezogenen Daten definieren. Dazu gehört auch die Erstellung eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten, wie es die DSGVO verlangt. Dieses Verzeichnis dokumentiert, welche Daten verarbeitet werden, zu welchem Zweck und welche Schutzmaßnahmen angewendet werden.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die regelmäßige Überprüfung der eingesetzten Maßnahmen. Technologien und Bedrohungen entwickeln sich ständig weiter, weshalb auch die Sicherheitsvorkehrungen kontinuierlich angepasst werden müssen. Unternehmen sollten mindestens einmal jährlich eine Datenschutzprüfung durchführen, um Schwachstellen zu identifizieren und zu beheben.
Beispiel: So setzen erfolgreiche Unternehmen Datenschutz bei der Angebotserstellung um
Erfolgreiche Unternehmen wissen, dass Datenschutz nicht nur eine rechtliche Verpflichtung ist, sondern auch ein Wettbewerbsvorteil sein kann. Sie integrieren Datenschutzmaßnahmen nahtlos in ihre Prozesse und schaffen so Vertrauen bei ihren Kunden. Hier ist ein Beispiel, wie ein mittelständisches Unternehmen den Datenschutz bei der Angebotserstellung effektiv umsetzt:
1. Datenerhebung mit Transparenz: Das Unternehmen stellt sicher, dass nur die absolut notwendigen Daten erhoben werden. Vor der Datenerfassung wird der Kunde über den Zweck der Datenverarbeitung informiert, und eine klare Einwilligung wird eingeholt. Die Datenschutzerklärung ist leicht verständlich und auf der Website prominent platziert.
2. Automatisierte Prozesse: Mithilfe einer spezialisierten Angebotssoftware werden alle Kundendaten zentral erfasst und automatisch verschlüsselt gespeichert. Die Software ist DSGVO-konform und bietet integrierte Funktionen zur Protokollierung und Rechteverwaltung.
3. Schulung der Mitarbeiter: Alle Mitarbeiter, die mit der Angebotserstellung betraut sind, durchlaufen regelmäßige Datenschutzschulungen. Dabei lernen sie, wie sie sicher mit Kundendaten umgehen und potenzielle Risiken vermeiden können.
4. Zugriffsbeschränkungen: Nur die zuständigen Mitarbeiter haben Zugriff auf die Angebotsdaten. Durch ein Rollenkonzept wird sichergestellt, dass jeder nur die Daten einsehen kann, die er für seine Arbeit benötigt. Dies wird durch eine Zwei-Faktor-Authentifizierung ergänzt.
5. Löschkonzept: Das Unternehmen hat ein klares Löschkonzept implementiert. Angebote, die nicht angenommen wurden, werden nach einer definierten Frist automatisch gelöscht, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen. Dies wird regelmäßig überprüft, um die Einhaltung sicherzustellen.
6. Kundenkommunikation: Sollte ein Kunde Fragen zum Datenschutz haben, steht ein speziell geschulter Ansprechpartner zur Verfügung. Anfragen, wie etwa das Recht auf Auskunft oder Löschung, werden innerhalb der gesetzlichen Frist bearbeitet und dokumentiert.
Durch diese Maßnahmen zeigt das Unternehmen nicht nur, dass es die gesetzlichen Anforderungen ernst nimmt, sondern auch, dass es die Privatsphäre seiner Kunden respektiert. Dies führt zu einer höheren Kundenzufriedenheit und stärkt die Reputation des Unternehmens als vertrauenswürdiger Partner.
Löschfristen und Datenaufbewahrung: Was Unternehmen beachten müssen
Die Einhaltung von Löschfristen und die korrekte Datenaufbewahrung sind zentrale Aspekte des Datenschutzes bei der Angebotserstellung. Unternehmen müssen sicherstellen, dass personenbezogene Daten nicht länger gespeichert werden, als es für den ursprünglichen Zweck erforderlich ist. Gleichzeitig gibt es gesetzliche Vorgaben, die bestimmte Aufbewahrungsfristen vorschreiben. Ein sorgfältiger Umgang mit diesen Anforderungen ist daher unerlässlich.
1. Gesetzliche Aufbewahrungsfristen: Bestimmte Daten müssen aufgrund rechtlicher Vorgaben für einen festgelegten Zeitraum aufbewahrt werden. Dazu gehören:
- 6 Jahre: Geschäftskorrespondenz, einschließlich Angebote, die als Handelsbriefe gelten, gemäß § 257 HGB.
- 10 Jahre: Steuerrelevante Unterlagen, wie Rechnungen oder Angebote, die in die Buchhaltung einfließen, gemäß § 147 AO.
Nach Ablauf dieser Fristen dürfen die Daten nicht mehr verarbeitet werden und müssen entweder gelöscht oder, falls erforderlich, archiviert werden.
2. Datenlöschung nach Zweckbindung: Wenn ein Angebot nicht angenommen wird und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen, sollten die entsprechenden Daten zeitnah gelöscht werden. Dies entspricht dem Grundsatz der Zweckbindung gemäß DSGVO. Unternehmen sollten hierfür ein automatisiertes Löschkonzept einführen, um sicherzustellen, dass keine Daten versehentlich länger gespeichert bleiben.
3. Archivierung statt Verarbeitung: In Fällen, in denen Daten aufgrund gesetzlicher Vorgaben noch aufbewahrt werden müssen, sollten diese in ein Archiv verschoben werden. Dort dürfen sie nicht mehr aktiv verarbeitet werden, sondern nur noch für Prüfzwecke zugänglich sein.
4. Dokumentation der Löschprozesse: Unternehmen sind verpflichtet, die Löschung personenbezogener Daten zu dokumentieren. Dies dient nicht nur der internen Kontrolle, sondern auch als Nachweis gegenüber Aufsichtsbehörden, falls erforderlich.
Ein klar definiertes Lösch- und Aufbewahrungskonzept hilft Unternehmen, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen und gleichzeitig die Datenflut zu reduzieren. Regelmäßige Überprüfungen der Prozesse stellen sicher, dass keine Daten unrechtmäßig gespeichert bleiben.
Konsequenzen von Datenschutzverstößen bei der Angebotserstellung
Datenschutzverstöße bei der Angebotserstellung können für Unternehmen weitreichende Konsequenzen haben – sowohl rechtlich als auch finanziell und reputationsbezogen. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sieht strenge Sanktionen vor, die Unternehmen teuer zu stehen kommen können. Doch nicht nur Bußgelder sind ein Risiko, auch der Vertrauensverlust bei Kunden kann schwerwiegende Folgen haben.
1. Hohe Bußgelder: Die DSGVO sieht empfindliche Geldstrafen vor, die sich nach der Schwere des Verstoßes richten. Diese können bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes betragen – je nachdem, welcher Betrag höher ist. Selbst kleinere Verstöße, wie eine fehlende oder unzureichende Datenschutzerklärung, können bereits zu erheblichen Strafen führen.
2. Reputationsschäden: Datenschutzverletzungen werden häufig öffentlich bekannt, sei es durch Medienberichte oder die Mitteilung an die Betroffenen. Ein solcher Vorfall kann das Vertrauen der Kunden nachhaltig erschüttern und dazu führen, dass sie sich für Wettbewerber entscheiden. Gerade in Branchen, in denen Diskretion und Professionalität wichtig sind, kann dies geschäftsschädigend sein.
3. Schadensersatzforderungen: Betroffene Personen haben das Recht, Schadensersatz zu verlangen, wenn ihnen durch einen Datenschutzverstoß ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sensible Daten unbefugt weitergegeben wurden oder Kunden durch Datenmissbrauch finanzielle Verluste erlitten haben.
4. Aufsichtsbehördliche Maßnahmen: Neben Bußgeldern können Datenschutzbehörden weitere Maßnahmen ergreifen, wie die Anordnung zur Löschung von Daten, Einschränkungen bei der Datenverarbeitung oder sogar die vorübergehende Stilllegung von Geschäftsprozessen, die gegen die DSGVO verstoßen.
5. Interne Kosten: Datenschutzverstöße ziehen oft umfangreiche interne Maßnahmen nach sich, wie die Überarbeitung von Prozessen, Schulungen oder die Einführung neuer IT-Systeme. Diese Kosten können schnell in die Höhe schießen und belasten das Unternehmen zusätzlich.
Unternehmen sollten sich bewusst sein, dass Datenschutzverstöße nicht nur rechtliche Konsequenzen haben, sondern auch das Vertrauen ihrer Kunden und Geschäftspartner gefährden. Ein proaktiver Umgang mit Datenschutz und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sind daher unerlässlich, um solche Risiken zu minimieren.
Fazit: Datenschutz als Vertrauensbasis und Wettbewerbsvorteil
Datenschutz bei der Angebotserstellung ist weit mehr als nur eine gesetzliche Pflicht – er ist eine Chance, sich als vertrauenswürdiges und verantwortungsbewusstes Unternehmen zu positionieren. Kunden erwarten heute nicht nur qualitativ hochwertige Produkte oder Dienstleistungen, sondern auch einen sicheren Umgang mit ihren persönlichen Daten. Wer diese Erwartungen erfüllt, schafft eine solide Vertrauensbasis, die langfristige Kundenbeziehungen stärkt.
Darüber hinaus kann ein konsequenter Datenschutz ein echter Wettbewerbsvorteil sein. Unternehmen, die transparent und professionell mit Kundendaten umgehen, heben sich positiv von der Konkurrenz ab. In einer Zeit, in der Datenschutzskandale immer wieder Schlagzeilen machen, ist es ein starkes Signal, sich aktiv für den Schutz der Privatsphäre einzusetzen.
Die Umsetzung datenschutzkonformer Prozesse mag zunächst aufwendig erscheinen, doch die Vorteile überwiegen bei Weitem. Neben der Vermeidung von Bußgeldern und rechtlichen Konsequenzen profitieren Unternehmen von einem verbesserten Image und einem höheren Vertrauen ihrer Kunden. Gleichzeitig wird durch klare Strukturen und automatisierte Prozesse die Effizienz gesteigert.
Abschließend lässt sich sagen: Datenschutz ist nicht nur ein Muss, sondern auch eine Investition in die Zukunft Ihres Unternehmens. Nutzen Sie die Gelegenheit, Ihre Datenschutzmaßnahmen zu optimieren, und machen Sie den Schutz von Kundendaten zu einem festen Bestandteil Ihrer Unternehmensstrategie. So sichern Sie sich nicht nur rechtlich ab, sondern schaffen auch die Grundlage für nachhaltigen Erfolg und zufriedene Kunden.
FAQ zum Datenschutz bei Angeboten
Welche rechtliche Grundlage erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Angebotserstellung?
Die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Angebotserstellung ist durch Art. 6 DSGVO gerechtfertigt, wenn sie zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen oder zur Erfüllung eines Vertrages erforderlich ist. Auch eine Einwilligung des Kunden kann die Rechtsgrundlage darstellen.
Welche Kundendaten dürfen bei der Angebotserstellung erfasst werden?
Unternehmen sollten nur die notwendigsten Daten erheben, wie Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und spezifische Angebotsdetails. Dies entspricht dem Grundsatz der Datensparsamkeit gemäß der DSGVO.
Was ist das Recht auf Löschung von Daten und wann wird es relevant?
Das Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO) ermöglicht Kunden, die Löschung ihrer Daten zu verlangen, wenn diese für den ursprünglichen Zweck nicht mehr benötigt werden. Beispielsweise, wenn ein Angebot nicht angenommen wurde und keine Aufbewahrungsfristen gelten.
Wie werden Datenschutzerklärungen bei der Angebotserstellung gestaltet?
Eine Datenschutzklärung muss transparent, klar und in verständlicher Sprache verfasst sein. Sie sollte Informationen über den Zweck der Datenverarbeitung, Speicherdauer, Rechte der Betroffenen und die Weitergabe von Daten an Dritte enthalten.
Welche Maßnahmen sorgen für Datensicherheit bei der Angebotserstellung?
Zu den Maßnahmen gehören Datenverschlüsselung, Zugriffsbeschränkungen, regelmäßige Backups und Mitarbeiterschulungen. Unternehmen sollten die Prozesse regelmäßig prüfen und an technische Entwicklungen anpassen.