BGH-Urteil 2025: Datenschutzerklärung im Online-Handel jetzt abmahnfähig

    07.08.2025 218 mal gelesen 10 Kommentare

    Datenschutzerklärung im Online-Handel: Neue Abmahnrisiken und rechtliche Klarstellungen

    Seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist die Bereitstellung einer vollständigen und korrekten Datenschutzerklärung für Online-Händler verpflichtend. Im Online-Handel werden zwangsläufig personenbezogene Daten wie Bestelldaten oder E-Mail-Adressen verarbeitet. Verbraucher müssen daher klar und transparent darüber informiert werden, welche Daten zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage verarbeitet werden. Ebenso sind Angaben zur verantwortlichen Stelle sowie zu den Rechten der Betroffenen unerlässlich.

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    Besonders für Händler auf Plattformen wie eBay stellt die Umsetzung eine Herausforderung dar, da dort oft kein eigener Menüpunkt für die Datenschutzerklärung vorgesehen ist. Lange Zeit war zudem umstritten, ob Verstöße gegen die DSGVO überhaupt von Wettbewerbern abgemahnt werden können.

    BGH-Urteil 2025: Abmahnungen bei fehlender Datenschutzerklärung möglich

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Jahr 2025 höchstrichterlich entschieden (Urteil vom 27.03.2025, Az. I ZR 186/17), dass die Informationspflichten der DSGVO, insbesondere nach Art. 12 und 13 DSGVO, als Marktverhaltensregeln einzustufen sind. Ein Verstoß gegen diese Regeln stellt eine unlautere geschäftliche Handlung dar, konkret eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG.

    Fehlt die vorgeschriebene Datenschutzerklärung, wird dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten. Dies berechtigt Mitbewerber gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zur Abmahnung. Auch Verbraucherschutzverbände können auf Unterlassung klagen. Die zuvor umstrittene Frage der Klagebefugnis von Mitbewerbern ist damit für Informationspflichten entschieden: Mitbewerber dürfen DSGVO-Verstöße abmahnen.

    Rechtliche Grundlage Relevante Vorschrift
    Pflicht zur Datenschutzerklärung Art. 12 und 13 DSGVO
    Wettbewerbsrechtliche Regelung § 3a UWG, § 5a UWG
    Klagebefugnis § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG

    Infobox: Seit dem BGH-Urteil vom 27.03.2025 können Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände DSGVO-Verstöße abmahnen, wenn die Datenschutzerklärung fehlt oder unvollständig ist. (Quelle: Anwalt.de)

    Spezialfall eBay: Integration der Datenschutzerklärung

    Da eBay kein separates Feld für die Datenschutzerklärung anbietet, müssen Händler diese in ihre AGB oder Verkäuferinformationen integrieren. Dies ist rechtlich zulässig, solange die Datenschutzerklärung klar erkennbar und abgetrennt ist. Experten empfehlen, einen deutlichen Überschriftstitel „Datenschutzerklärung“ einzufügen und die Erklärung vollständig unter dieser Überschrift abzubilden. Ein kurzer Hinweis vor dem AGB-Text, wie „Hinweis: Im Anschluss an die AGB finden Sie unsere Datenschutzerklärung“, erhöht die Sichtbarkeit.

    • Die Datenschutzerklärung sollte regelmäßig aktualisiert werden, insbesondere bei der Nutzung neuer Tools oder Änderungen bei Löschfristen.
    • Sie muss jederzeit abrufbar sein, etwa über die „Mich-Seite“ oder ein Shop-Profil.
    • Obwohl eBay keine externen Links in Artikelbeschreibungen zulässt, genügt die Anzeige der AGB (inkl. Datenschutzerklärung) bei jedem Angebot den DSGVO-Vorgaben.

    Infobox: Auf eBay ist die Integration der Datenschutzerklärung in die AGB oder Verkäuferinformationen zulässig, solange sie klar erkennbar und abgetrennt ist. (Quelle: Anwalt.de)

    Fehlerhafte Datenschutzerklärung: Ebenfalls abmahnfähig

    Nicht nur das Fehlen, sondern auch eine fehlerhafte Datenschutzerklärung kann abgemahnt werden, sofern die Fehler wesentlich sind. Dies ist der Fall, wenn wichtige Informationen weggelassen werden, etwa die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder der Hinweis auf das Widerspruchsrecht. Ein unvollständiger oder fehlerhafter Datenschutzhinweis kommt einem teilweisen Fehlen gleich und ist abmahnbar.

    Die Abmahnung würde sich auch hier auf § 3a UWG (Verstoß gegen DSGVO als Marktverhaltensregel) bzw. § 5a UWG (Unterdrückung wesentlicher Informationen) stützen. Der BGH betont, dass transparente Datenschutzinformationen im Online-Geschäft zentral sind, damit Nutzer informierte Entscheidungen treffen können.

    Infobox: Auch fehlerhafte oder unvollständige Datenschutzerklärungen sind abmahnfähig, wenn wesentliche Informationen fehlen. (Quelle: Anwalt.de)

    Praxis-Tipp: Rechtssichere Erstellung der Datenschutzerklärung

    Es wird ausdrücklich empfohlen, sich bei der Erstellung der Datenschutzerklärung nicht auf automatische Tools oder generative Textbausteine zu verlassen. Um rechtliche Sicherheit und Vollständigkeit zu gewährleisten, sollte die Erklärung durch eine anwaltliche Stelle oder mit juristisch geprüften Formulierungen erstellt werden. Besonders häufig werden Punkte wie die Nutzung von Tracking-Tools, Newslettern oder Analyse-Diensten vergessen.

    „Verlassen Sie sich bei der Erstellung Ihrer Datenschutzerklärung nicht auf automatische Tools oder generative Textbausteine. Um rechtliche Sicherheit und Vollständigkeit zu gewährleisten, empfehlen wir ausdrücklich die Erstellung durch eine anwaltliche Stelle oder die Verwendung juristisch geprüfter Formulierungen.“ (Quelle: Anwalt.de)

    Infobox: Für rechtliche Sicherheit empfiehlt sich die anwaltliche Erstellung oder Überprüfung der Datenschutzerklärung. (Quelle: Anwalt.de)

    Fazit: Datenschutz als Wettbewerbsfaktor

    Spätestens seit dem BGH-Urteil von 2025 ist klar: Die Datenschutzerklärung ist kein optionaler Baustein, sondern eine zwingende und abmahnfähige Pflicht. Zwar dürfen Mitbewerber nach dem neuen UWG keine Erstattung von Abmahnkosten bei Verstößen gegen Datenschutz-Informationspflichten verlangen, um missbräuchliche Massenabmahnungen einzudämmen. Die Unterlassungsansprüche an sich bleiben jedoch bestehen.

    Online-Händler sollten daher für eine vollständige, korrekte und leicht auffindbare Datenschutzerklärung sorgen, um Abmahnungen zu vermeiden und das Vertrauen der Kunden zu stärken. Es lohnt sich, in diesem Bereich professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.

    Infobox: Die Datenschutzerklärung ist seit 2025 abmahnfähig. Abmahnkosten können zwar nicht verlangt werden, Unterlassungsansprüche bleiben jedoch bestehen. (Quelle: Anwalt.de)

    Quellen:

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    Also ich versteh das jetzt so das jeder der will anderenhändler jetzt abmahnen kann nur weil vielleicht ein satz fehlt oder so? Das ist doch voll stressig und wie will man da immer alles richtig machen, die meisten lesen die ganzen erklärunge eh niegends. War doch vor paar jahren nich son riesending mit DSGVO, ist jetzt noch schlimmer oder?
    Ich find's interessant, dass man als Händler auf eBay einfach die Datenschutzerklärung in die AGB packen darf, solange sie klar abgetrennt ist – wusste ich vorher ehrlich gesagt nicht.
    Ich check das mit ebay auch net so richtig, weil wenn das eh nur in AGB gemacht wird, dann findet das doch keiner so schnell oder? Hatte mal gesucht und habs gar nich gesehen bei manchen leuten, da is doch bestimmt alles noch so wie vorher? Man soll ja angeblich einfach reinschreiben, aber ob das dann reicht, irgendwie doch sehr komisch.
    Also ich find das ja ehrlich krass das jetz nicht nru die verbraucherschutzer sondern auch die konkurezen gleich losschlagen können wenn da was fehlt, is doch übertrieben. Hab mal gehört das auf eBay eh alles komisch is weil die garnicht so echte seiten für son kram ham, wie will man das alles richtig machen, hab da mal was verkauft aber wo packt man son datenschutzerklärungsdings hin bitte lol? Und das mit fehlern hab ich auch nich gecheckt also wenn da ein komma fehlt oder so gleich abmahnung oder wie, das kann doch keiner verlangen. Und anwalt holt sich doch auch keiner für so kleinkram, kostet doch nur unnötig geld find ich. Diese tipps sind zwar gut gemeint aber wiviele leute lesen die wohl echt durch oder wollen das verstehen, ich blick ehrlich gesagt eh nie ganz durch was jetzt alles in so erklärung stehen muss, da gibs so viele paragrafen im text hier auch sieht man ja schon das würd ich nie alles merken. Und zum schluss - die sache mit keine abmahnkosten klingt gut aber irgendwie wird bestimmt trotzdem wieder irgndwer abgezockt. Alles bürokram für onlineshop macht doch alles nur schwerer, also viel spaß an alle dies probieren.
    Irgendwie is ja jetzt viel diskutiwirt über diese Abmahnungen aber keiner sagt genau wie das bei Ebay nu funktiniert wenn man da keine extraseite ham kann. Müssen se jetz wirklich immer alles in die AGB rein pappen? Dacht eig das reicht wenn mans iwo im Profil stehen hat, oder ist das dann am End auch abmahnbar?
    Ich find’s vor allem krass, wie umständlich das für kleinere Shops auf eBay ist. Die Plattform könnte es Händlern schon ein bisschen einfacher machen, ne richtige Datenschutzerklärung bereitzustellen, ist ja schon Aufwand genug mit dem ganzen Rechtlichen. Frage mich, wie viele einfach nicht wissen, dass das jetzt so streng ist – da kann man sich echt schnell Probleme einhandeln.
    Ich hab noch nie gesehn das auf der mich-seite bei eBay so ne dsvgo sachen steht, wer weiß ob das dann reicht oder ob mans doch iwo anders noch reinhauen muss damit die abmahnheinis nix finden und ob eBay selber das eig. mal prüft, blickt ja eh niemand durch bei den ganzen reglen.
    Also das mit eBay versteh ich gar nicht so richtig, weil warum gibts nich einfach so nen extra Button oder so, si wie Impressum. Ich hab ma gedacht das die das selber regeln müssten, aber jetzt muss der Verkäufer das alles da reinquetschen? Und dann merkt da bestimmt nich ma jemand ob das da steht oder fehlt. voll komplizierd das System, das geht doch beinah garnich richtig.
    Finde interessant, dass vor allem auf eBay noch viele Händler gar nicht wissen, wie sie die Erklärung überhaupt sichtbar machen sollen. Klar kann man das irgendwie mit nem Hinweis in die AGB packen, aber ob das dann wirklich alle Kunden finden, ist doch fraglich. Bin selbst auch schon öfter drauf gestoßen, dass manche Shops auf eBay dazu gar nix haben – wundert mich, dass das teilweise immer noch durchgeht.
    Also sry leute aba ich raff echt nich so ganz wieso des jetzt grad bei eBay so extrra komplizirt is? Muss man dann die ganze zeit neue texte basteln, wenn die was änder, oder reicht das wen man am ende halt Datenschutz drunterklatscht? Hab selber mal bei eBay was verkauft aber da fragt ehh keiner nach sowat, höchstens wenn die Post verloren geht lol. Ne Freundin hat mir mla gesagt das die nich mal wusste das dat überhaupt sein muss überall, da steht manchmal was zu Cookies oder so aber meistens les ich eh drüber. Find, das wirkt bisschen so wie wenn man beim Bäcker den Allergiehinweis aufn Brötchenzettel lesen muss, juckt doch keinen ausser man will abmahnne. Und was isn jetzt wenn Händler trozdem nur normal ihre Sachen einstellen, kriegt man gleich ne Anzeige ode rnur Post von nem Anwalt? Glaub manchmal werden die Regeln nur gemacht damit Juristen mehr zu tun haben. Ich mein, hab gelesen irgendwo dass AGBs und Datenkram jetzt öfter zusammengeklebt werden, aber dann guckt doch eh keiner rein, ist halt wie so ne Box mit Zetteln beim Arzt voll Papierkram. Find das alles bissl übertrieben, dat Datenschutz nervt schon – früher hats auch niemanden gejuckt, Datenschutz gabs da halt nich?!

    Zusammenfassung des Artikels

    Seit dem BGH-Urteil 2025 ist eine vollständige, korrekte und klar erkennbare Datenschutzerklärung für Online-Händler verpflichtend und abmahnfähig. Auch fehlerhafte oder unvollständige Erklärungen können von Mitbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden abgemahnt werden; professionelle rechtliche Unterstützung wird empfohlen.

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    Felix Weipprecht

    Felix Weipprecht ist ein führender Experte im Bereich der Digitalstrategien, mit einem besonderen Fokus auf eCommerce. Seine Spezialgebiete umfassen auch Omnichannel-Lösungen, Suchmaschinenmarketing und Social Media. Mit einer persönlichen, direkten und lösungsorientierten Herangehensweise entwickelt er effektive eCommerce-Strategien, um Ihren Online-Erfolg zu maximieren. Er unterstützt Sie dabei, die Sichtbarkeit Ihrer Webseite zu erhöhen und Ihre Präsenz in sozialen Medien zu stärken. Sein Ziel ist es, Unternehmen ganzheitlich bei der Optimierung ihrer digitalen Präsenz zu unterstützen.

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