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title: "E-Rechnungsstellung ab 2025: Gesetzliche Änderungen im Überblick"
description: "Seit 2025 wird die E-Rechnungsstellung für Umsätze zwischen inländischen Unternehmen schrittweise verpflichtend, mit Übergangsfristen bis Ende 2026 für alle und bis Ende 2027 für Unternehmen mit bis zu 800.000 Euro Vorjahresumsatz sowie für per EDI übermittelte Rechnungen. Die Umstellung soll den Geschäftsverkehr modernisieren und effizienter gestalten, wobei Unterstützung durch Leitfäden und Ressourcen angeboten wird."
url: https://digital-zentral.de/e-rechnungsstellung-ab-2025-gesetzliche-aenderungen-im-ueberblick/
type: article
published: 2024-12-04
updated: 2026-10-07
author: "Felix Weipprecht"
publisher: "digital zentral"
category: "Digitalisierung"
tags: ["ERechnungsstellung", "Wachstumschancengesetz", "Rechnungsprozess", "Übergangsfristen", "Datenformat", "Interoperabilität", "CENNorm", "EUInitiative", "Meldesystem", "Digitalisierung"]
language: de
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# E-Rechnungsstellung ab 2025: Gesetzliche Änderungen im Überblick

Seit 2025 wird die E-Rechnungsstellung für Umsätze zwischen inländischen Unternehmen schrittweise verpflichtend, mit Übergangsfristen bis Ende 2026 für alle und bis Ende 2027 für Unternehmen mit bis zu 800.000 Euro Vorjahresumsatz sowie für per EDI übermittelte Rechnungen. Die Umstellung soll den Geschäftsverkehr modernisieren und effizienter gestalten, wobei Unterstützung durch Leitfäden und Ressourcen angeboten wird.

**Stand:** Dieser Beitrag gibt den Stand vom 04.12.2024 wieder; die E-Rechnungspflicht gilt inzwischen, die Übergangsregeln für Papier- und PDF-Rechnungen laufen Ende 2026 bzw. Ende 2027 aus.

## Einführung und Verpflichtung

Seit dem 1. Januar 2025 wird die **E-Rechnungsstellung** im B2B-Geschäftsverkehr in Deutschland schrittweise zur Pflicht; die Übergangsfristen für das Ausstellen laufen bis Ende 2026 bzw. 2027. Diese Neuerung ist Teil des Wachstumschancengesetzes, das im März 2024 verabschiedet wurde. Ziel ist es, den Rechnungsprozess zu modernisieren und zu vereinfachen. Unternehmen müssen seitdem in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten.

Es gibt jedoch Übergangsfristen: Für Umsätze in den Jahren 2025 und 2026 (Rechnung bis 31. Dezember 2026 übermittelt) dürfen Papierrechnungen und – mit Zustimmung des Empfängers – PDF-Rechnungen noch verwendet werden. Für Umsätze im Jahr 2027 (Rechnung bis 31. Dezember 2027 übermittelt) ist das nur noch für Unternehmen mit einem [Gesamtumsatz](https://digital-zentral.de/glossar/gesamtumsatz/) von bis zu 800.000 Euro im Vorjahr zulässig. Diese Regelung bietet kleineren Unternehmen mehr Zeit, sich auf die Umstellung vorzubereiten. Unabhängig vom Vorjahresumsatz dürfen Unternehmen Rechnungen für Umsätze im Jahr 2027 außerdem bis zum 31. Dezember 2027 mit Zustimmung des Empfängers in einem anderen elektronischen Format als dem der [E-Rechnung](https://digital-zentral.de/glossar/e-rechnung/) ausstellen, wenn sie per elektronischem Datenaustausch (EDI) übermittelt werden (§ 27 Abs. 38 Nr. 3 UStG). Ab 2028 entfallen diese Übergangsregeln.

## Definition und Format

Eine **[E-Rechnung](https://digital-zentral.de/e-rechnung-mit-zugferd-und-xml-der-standard-fuer-unternehmen-2025/)** muss in einem strukturierten elektronischen Datenformat vorliegen. Dieses Format entspricht der europäischen Norm EN 16931. In Deutschland sind die Formate XRechnung und [ZUGFeRD](https://digital-zentral.de/e-rechnung-mit-xml-und-zugferd-vorteile-und-passende-software-tools/) (in EN-16931-konformen Profilen) zulässig.

Wichtig ist, dass traditionelle Formate wie PDF, .tif, .[jpeg](https://digital-zentral.de/glossar/jpeg/) oder .docx nicht als [E-Rechnung](https://digital-zentral.de/e-rechnung-und-zugferd-die-besten-tools-fuer-den-xml-standard/) anerkannt werden. Die elektronische Struktur ermöglicht eine automatisierte Verarbeitung und reduziert Fehlerquellen. Unternehmen sollten sicherstellen, dass ihre Systeme diese Formate unterstützen, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.

## Technische Anforderungen

Die **technischen Anforderungen** für die E-Rechnungsstellung sind klar definiert. Eine Zustimmung des Empfängers ist bei der inländischen B2B-Pflicht nicht nötig. Aussteller und Empfänger können aber ein anderes strukturiertes Format vereinbaren, wenn sich die Angaben in ein normkonformes oder interoperables Format überführen lassen.

Die Formate müssen der CEN-Norm EN 16931 entsprechen. Diese Norm gewährleistet die [Interoperabilität](https://digital-zentral.de/glossar/interoperabilitaet/) zwischen verschiedenen Systemen und Ländern. Das bedeutet, dass Rechnungen problemlos zwischen unterschiedlichen Softwarelösungen ausgetauscht werden können.

Unternehmen sollten ihre [IT-Infrastruktur](https://digital-zentral.de/glossar/it-infrastruktur/) überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Nur so kann eine reibungslose Umstellung auf die neuen Anforderungen gewährleistet werden. Eine enge Zusammenarbeit mit IT-Dienstleistern kann dabei hilfreich sein.

## Betroffene Unternehmer

Die Regelung zur **E-Rechnungsstellung** betrifft Unternehmen, die Lieferungen und Leistungen im B2B-Bereich erbringen. Dies umfasst eine Vielzahl von Branchen und Unternehmensgrößen. Ausgenommen sind unter anderem bestimmte steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG, Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und Fahrausweise. Kleinunternehmer dürfen ihre Rechnungen weiterhin als sonstige Rechnung (auf Papier oder – mit Zustimmung des Empfängers – als PDF) ausstellen, müssen E-Rechnungen aber empfangen können.

Voraussetzung für die Verpflichtung ist, dass beide Geschäftspartner im Inland ansässig sind. Das bedeutet, dass Unternehmen, die international tätig sind, je nach Land unterschiedliche Regelungen beachten müssen. Für viele Unternehmen ist dies eine Chance, ihre Prozesse zu modernisieren und effizienter zu gestalten.

## Ziele und EU-Initiative

Die Einführung der **[E-Rechnung](https://digital-zentral.de/digitalisierung-der-buchhaltung-e-rechnung-wird-2025-standard/)** beruht auf einer Ermächtigung durch den Rat der EU und steht im Zusammenhang mit der EU-Initiative ViDA (Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter). Deutschland will sie als ersten Schritt zu einem umsatzbasierten elektronischen Meldesystem für die [Umsatzsteuer](https://digital-zentral.de/glossar/umsatzsteuer/) nutzen.

Ziel ist es, den Steuerbetrug zu reduzieren und die Effizienz der Steuererhebung zu erhöhen. Durch die elektronische Verarbeitung von Rechnungen können Daten schneller und genauer erfasst werden. Dies erleichtert nicht nur den Behörden die Arbeit, sondern auch den Unternehmen, die von einer vereinfachten Buchhaltung profitieren.

## Gesetzgebungsverfahren

Das **Gesetzgebungsverfahren** zur Einführung der E-Rechnungsstellung begann im April 2023 mit einem Diskussionsentwurf. Dieser Entwurf wurde intensiv diskutiert und schließlich in das Wachstumschancengesetz integriert. Der Bundesrat stimmte im März 2024 dem Ergebnis des Vermittlungsverfahrens zu.

Eine entscheidende Rolle spielte auch die Ermächtigung durch den Rat der EU vom 25. Juli 2023. Sie war notwendig, weil die verpflichtende E-Rechnung ohne Zustimmung des Rechnungsempfängers von der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie abweicht. Der gesamte Prozess zeigt, wie wichtig eine enge Zusammenarbeit zwischen nationalen und europäischen Institutionen ist, um einheitliche Standards zu schaffen.

## Unterstützung und Ressourcen

Für Unternehmen, die sich auf die **E-Rechnungsstellung** vorbereiten, gibt es zahlreiche Unterstützungsangebote und Ressourcen. Institutionen wie die IHK Darmstadt bieten umfassende Leitfäden an, die den Umstellungsprozess erleichtern. Diese Leitfäden enthalten praktische Tipps und Schritt-für-Schritt-Anleitungen.

Das Bundesfinanzministerium stellt zudem eine Sammlung von häufig gestellten Fragen (FAQs) zur Verfügung. Diese FAQs beantworten viele der typischen Fragen, die bei der Umstellung auf E-Rechnungen auftreten können. Eine weitere nützliche Ressource ist die Möglichkeit, E-Rechnungen im XML-Format über ELSTER.de kostenfrei zu visualisieren. Dies hilft Unternehmen, die Struktur und den Inhalt ihrer Rechnungen zu überprüfen.

## Fazit

Die verpflichtende **E-Rechnungsstellung** ab 2025 markiert einen bedeutenden Schritt in Richtung [Digitalisierung](https://digital-zentral.de/e-rechnung-deutschland-2025-neue-vorschriften-und-loesungen/) und Effizienzsteigerung im Geschäftsverkehr. Unternehmen sollten die verbleibende Zeit nutzen, um ihre Systeme anzupassen und sich mit den neuen Formaten vertraut zu machen. Die Vorteile liegen auf der Hand: weniger Papierkram, schnellere Bearbeitung und geringere Fehlerquoten.

Obwohl die Umstellung eine Herausforderung darstellen kann, bieten zahlreiche Ressourcen und Unterstützungsangebote Hilfe. Unternehmen, die frühzeitig handeln, können von den neuen Prozessen profitieren und ihre Wettbewerbsfähigkeit steigern. Letztlich ist die [E-Rechnung](https://digital-zentral.de/e-rechnungspflicht-in-deutschland-was-ab-2025-gilt/) nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern auch eine Chance zur Modernisierung und Optimierung der eigenen Geschäftsabläufe.

*Korrektur vom 06.10.2026: In einer früheren Fassung hieß es, die Pflicht werde ab 2028 auf Kleinunternehmer ausgeweitet und Aussteller und Empfänger müssten das Rechnungsformat vorab vereinbaren. Richtig ist: Kleinunternehmer dürfen dauerhaft sonstige Rechnungen ausstellen; für eine E-Rechnung im inländischen B2B-Verkehr ist keine Zustimmung des Empfängers nötig, für eine PDF-Rechnung in der Übergangszeit schon. Nicht hinreichend belegte Jahreszahlen zu einem EU-Meldesystem wurden gestrichen.*

*Korrektur vom 07.10.2026: In einer früheren Fassung wurde die E-Rechnungspflicht an einzelnen Stellen noch als künftig beschrieben. Richtig ist: Sie gilt seit dem 1. Januar 2025; für das Ausstellen gelten Übergangsregeln bis zum 31. Dezember 2026 bzw. 2027 (§ 27 Abs. 38 UStG). In einer früheren Fassung hieß es, die E-Rechnungspflicht sei Teil der EU-Initiative ViDA und die Zustimmung des EU-Rats habe die Regeln auf europäischer Ebene verankert. Richtig ist: Grundlage ist eine Ermächtigung Deutschlands durch den Rat der EU vom 25. Juli 2023 (Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1551) zu einer von der Mehrwertsteuersystemrichtlinie abweichenden Sondermaßnahme; Deutschland will sie als ersten Schritt zu einem umsatzbasierten Meldesystem nutzen, der Beschluss verweist auf den ViDA-Vorschlag der Kommission (Quelle: Amtsblatt der EU L 188 vom 27.07.2023, abgerufen 07.10.2026).*

*Korrektur vom 07.10.2026: Ergänzt wurde im Text die Übergangsregel für per elektronischem Datenaustausch (EDI) übermittelte Rechnungen für Umsätze 2027 (§ 27 Abs. 38 Nr. 3 UStG).*
